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Fahrrad gefunden – Was tun?

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Hinsichtlich des Klimaschutzes, aber auch aus gesundheitlichen Gründen, greifen immer mehr Leute zur Fortbewegung auf das Fahrrad zurück. Fahren mit dem Fahrrad ist aus mehreren Gründen praktisch. Man muss sich keinen Parkplatz suchen und gleichzeitig tut die Bewegung dem Körper gut.

Da Fahrräder mittlerweile auch sehr teuer sein können, schließt so gut wie jeder sein Fahrrad ab. Bemerkt man als Fußgänger ein herrenloses Fahrrad, so sollte einem dies sehr komisch vorkommen. Doch was kann man tun, wenn man ein Fahrrad gefunden hat?

Fahrrad gefunden: Wie sieht die Rechtslage in Deutschland aus?

Viele Leute kennen die Situation: man macht einen kleinen Spaziergang und sieht ein herrenloses Fahrrad. Es ist keine Sicherung angebracht und der Besitzer ist offensichtlich nicht in der Nähe. Wie ist nun die richtige Vorgehensweise?

In Deutschland gibt es dazu eine sehr klare Rechtslage, wie man mit der Situation des gefundenen Fahrrads umgehen kann. Die Ergebnisse sind dabei im Endeffekt relativ gleich, allerdings gibt es dennoch ein paar Dinge zu beachten, weswegen die Rechtslage unbedingt beachtet werden sollte.

Darf man es behalten?

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Schnell kann an dieser Stelle die Frage aufkommen, ob man das Rad nicht einfach behalten darf. Die Rechtslage gibt an dieser Stelle ganz klar an, dass man dies definitiv nicht darf. Findet man ein herrenloses Fahrrad, kann den Besitzer nicht selbständig ausfindig machen und behält es anschließend, so macht man sich der Fundunterschlagung strafbar.

Bei Fundunterschlagung handelt sich um einen Straftatbestand, der von der Polizei verfolgt und der mit einer Strafe geahndet wird. Auch wenn es also zunächst verlockend erscheint, das gefundene Fahrrad einfach zu behalten, so ist davon doch ganz klar abzuraten. Ansonsten wird am Schluss das Fahrrad eingezogen und man muss zusätzlich noch eine Strafe bezahlen.

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Kann man das Fundbüro im Fundbüro abgeben?

Doch was macht man am besten mit einem gefundenen Fahrrad, wenn es man es nicht selbst behalten darf, beziehungsweise sich dadurch strafbar machen würde? Der Gesetzgeber sieht dafür zwei Möglichkeiten vor, um mit einer solcher Situation umzugehen. Die erste Variante ist die Abgabe im sogenannten Fundbüro.

Im Fundbüro können Gegenstände abgegeben werden, die von Leuten gefunden werden und die den eigentlichen Besitzer nicht auffinden können. Herrenlose Fahrräder gehören ebenfalls zu dieser Kategorie, weswegen sie auch im Fundbüro abgegeben werden können. Das Fahrrad wird schließlich im Fundbüro verwahrt und dort nach einer gewissen Frist versteigert, sofern sich der Besitzer nicht meldet und es abholt.

Ist man selbst an dem Fahrrad interessiert, so kann man auch im Fundbüro seine Kontaktdaten hinterlassen. Meldet der Besitzer sich innerhalb von sechs Monaten nicht, so kann man seine Fundrechte geltend machen und das Rad im Endeffekt behalten.

Gibt es einen Finderlohn?

Gibt man das gefundene Rad beim Fundbüro oder auch beim Bürgeramt ab, so sollte man dort nicht nur aufgrund der Fundrechte seine Kontaktdaten hinterlassen. Meldet sich der ursprüngliche Besitzer bei diesen Stellen und bekommt sein verlorenes Rad zurück, so steht dem Finder in jedem Fall ein Finderlohn zu.

Der Finderlohn ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Dem Finder stehen 5 Prozent des Sachwerts zu, wenn die Fundsache einen Wert von bis zu 500 Euro aufweist. 3 Prozent des Sachwerts stehen dem Finder hingegen zu, wenn der Wert oberhalb der Marke von 500 Euro liegt. Keinen Anspruch auf Finderlohn liegt hingegen vor, wenn es sich um Gegenstände mit einem nur durch Emotionen definierten Wert handelt, wie beispielsweise Fotos.

Muss die Polizei verständigt werden?

Die zweite Möglichkeit neben der Abgabe des Rads beim Fundbüro, ist das Einschalten der Polizei. Auch die Polizei kann in solchen Fällen benachrichtigt werden, da man bei einem herrenlosen und ungesicherten Fahrrad in den meisten Fällen von einem Diebstahl ausgehen kann, wodurch dieser Umstand in den Arbeitsbereich der Polizei gehört. Schaltet man die Polizei ein, so vollzieht sich der Prozess etwas anders als bei der Abgabe beim Fundbüro.

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Als erstes prüft die Polizei die Nummer des Fahrradrahmens. Diese Nummer ist einzigartig und rückverfolgbar, wodurch Informationen gewonnen werden können. Sollte das Fahrrad nicht als gestohlen gemeldet worden sein, so kann man das Rad entweder selber ein halbes Jahr lang verwahren, oder die Polizei bewahrt es selber auf. Weiterhin bekommt man auch ein Fundprotokoll ausgehändigt, welches den Vorgang dokumentiert. Falls sich der Besitzer nach einer Frist von sechs Monaten nicht meldet, so gehört das Rad dem Finder.

verfasst von Hajo Simons

arbeitet seit gut 30 Jahren als Wirtschafts- und Finanzjournalist, überdies seit rund zehn Jahren als Kommunikationsberater. Nach seinem Magister-Abschluss an der RWTH Aachen in den Fächern Germanistik, Anglistik und Politische Wissenschaft waren die ersten beruflichen Stationen Mitte der 1980er Jahre der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen (Pressesprecher) sowie bis Mitte der 1990er Jahre einer der größten deutschen Finanzvertriebe (Kommunikationschef und Redenschreiber).