Parken im Wohngebiet ohne Parkverbotsschild

Parken im Wohngebiet ohne Parkverbotsschild

Wenn es um das Thema Parken im Wohngebiet geht, scheiden sich die Geister. Sofern das Parken nicht durch eindeutige Verbotsschilder untersagt ist, stellt sich oft die Frage, ob man seinen PKW einfach abstellen darf.

Was gilt es dabei zu beachten? Was sollte man dringend unterlassen, wenn man in einem Wohngebiet parkt? Was ist der Unterschied zwischen Halten und Parken und wie lauten eigentlich die allgemeinen Regeln, die uns noch aus der Fahrschule bekannt sein müssten?

Park- und Halteverbot allgemein

Ob man von Halten oder Parken spricht, lässt sich anhand einer einfachen Grundregel unterscheiden: Wer länger als drei Minuten anhält oder sein Fahrzeug verlässt, der parkt. So ist es in § 12 der StVO festgehalten. Das Halten ist grundsätzlich untersagt:

  • Auf Bahnübergängen
  • Vor Feuerwehrzufahrten
  • Im Bereich scharfer Kurven
  • Auf Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen
  • An engen und schlecht einsehbaren Straßenstellen

Es ist selbsterklärend, dass an einer Stelle, wo ein Halteverbot gilt, gleichzeitig ein Parkverbot gilt. Das Parken ist generell untersagt:

  • Vor abgesengten Bordsteinen
  • Vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten
  • Über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist

Kurzes Halten ist im Einzelfall jedoch möglich, z.B. vor einem abgesengten Bordstein, wenn man den Hausbewohner absetzt. Halten beschreibt einen Zeitraum von weniger als drei Minuten und der Fahrer darf sein Fahrzeug nicht verlassen.

Verbote in Wohngebieten

Für Wohngebiete ist das Verbot, sein Fahrzeug vor einer Grundstückseinfahrt abzustellen, besonders relevant. Dafür ist kein Parkverbotsschild nötig. Auch die gegenüberliegende Straßenseite ist freizuhalten, sofern es sich um eine besonders schmale Straße handelt.

Ansonsten ist der Besitzer der Auffahrt beim Ausparken seines Wagens eingeschränkt. Besonders in Wohngebieten kommt es diesbezüglich immer wieder zu Unsicherheiten oder gar Auseinandersetzungen. Trotz Verbot passiert es immer wieder, dass Fahrzeuge vor Auffahrten abgestellt werden.

Manchmal aus Ignoranz, manchmal versehentlich. Letzteres kann zum Beispiel bei Dunkelheit vorkommen. Meist parkt der Autofahrer in einem solchen Fall auf der gegenüberliegenden Seite und bemerkt die Auffahrt ihm gegenüber nicht.

Konsequenzen bei widerrechtlichen Parken

Schwarzes Auto wird abgeschleppt

Wenn man in Wohngebieten spazieren geht, fallen einem oft die „Warnschilder“ vor den Auffahrten ins Auge. Diese Schilder zu nutzen ist legitim, allerdings gesetzlich nicht nötig. Die Schilder betonen nur ein bereits bestehendes Gesetz, das jedem Autofahrer bekannt sein sollte.

Noch einmal darauf hinzuweisen ist nicht erforderlich, um Ansprüche geltend machen zu können. Auf den meist gelben Warnschildern wird unter anderem damit gedroht, dass widerrechtlich parkende Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden und dass auf den Fahrzeugbesitzer sogar eine Anzeige zukommt.

Wenn die eigene Auffahrt zugeparkt ist, sollte man erst einmal Ruhe bewahren und mindestens fünf Minuten warten. Möglicherweise hat der Falschparker seinen Wagen nur kurz verlassen.

Wie man tun sollte, wenn man eingeparkt wurde

Hupen ist im Übrigen keine gute Idee. Dies ist laut Straßenverkehrsordnung nur im Gefahrenfall zulässig. Lässt der Falschparker nach Ablauf der fünf Minuten immer noch auf sich warten, sollte die Polizei oder das Ordnungsamt verständigt werden.

Nun wird in der Regel das berühmte Knöllchen ausgestellt. Weiterhin kann die Polizei mithilfe des Kennzeichens den Fahrzeughalter ermitteln. Sollte dieser nicht erreichbar sein, darf der Wagen abgeschleppt oder umgesetzt werden.

Die Kosten trägt der Falschparker

In der Regel muss eine Vorabzahlung für den Abschleppdienst geleistet werden. Diese kann jedoch später geltend gemacht werden.

Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 t in Wohngebieten
Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 t sowie mit Anhängern mit einem Gewicht von über 2,0 t ist das Parken in allgemeinen und reinen Wohngebieten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen untersagt.

Ein Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen abgestellt werden. Das gilt natürlich nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

Privatparkparkplatz zugeparkt

Einen gekennzeichneten Privatparkplatz unbefugt zu nutzen mag von besonderer Dreistigkeit zeugen. Hier sollte die Polizei oder das Ordnungsamt verständigt werden. Diese können den Fahrer ermitteln und ein entsprechendes Bußgeld verhängen.

Den Abschleppdienst muss der Besitzer des Privatparkplatzes jedoch selbst beauftragen und die Kosten erst einmal auslegen. So groß der Ärger aus sein mag: Der Falschparker darf nicht eingeparkt werden. Ansonsten macht man sich der Nötigung schuldig, auch wenn der Fahrer unbefugt auf dem Platz steht.